Neue Ultraschallregelung 2021

Neue Ultraschallregelungen 2021

Schlagzeilen wie “Babykino wird ab 2021 verboten”, “Wunsch-Ultraschall wegen kindlicher Gesundheitsbelastungen untersagt” und “Verbot von Ultraschalluntersuchungen für Baby-Watching” machen die Runde. Aber was genau beinhaltet die neue Regelung für Ultraschalle, die ab dem 01.01.2021 in Kraft tritt?

Das Ultraschallbild ist der erste visuelle Kontakt für Eltern zu ihrem Baby. Für alle Eltern ist der Ultraschall-Moment ein ganz besonderer. Doch genau diese besonderen Momente wurden gesundheitlich kritisch unter die Lupe genommen und untersucht. Das Ergebnis ist zugegeben teils schockierend, aber auch in vielen Punkten völlig nachvollziehbar.

Künftig soll der Ultraschall auf das medizinisch Notwendige begrenzt werden: nämlich auf die drei Standard-Ultraschalle. Der erste findet zwischen der 9. und 12. SSW statt, um die erfolgreiche Einnistung des Embryos in der Gebärmutter zu bestätigen. Der zweite findet dann zwischen der 19. und 22. SSW statt, um die altersgerechte Entwicklung des Kindes und seiner Organe zu prüfen. Der dritte Ultraschall findet meistens zwischen der 29. und 32. SSW statt, um zu prüfen, wie das Kind liegt, ob es weiter altersgerecht entwickelt ist. Auch die Plazenta und die Fruchtwassermenge werden bei allen drei Ultraschallen gecheckt.

Keinen weiteren Ultraschall ohne medizinischen Grund

Ohne medizinischen Grund darf es künftig keinen weiteren Ultraschall geben. Und selbst wenn es medizinische Gründe gibt, so müssen die Eltern über die möglichen Folgen und Risiken aufgeklärt werden und dem Ultraschall zustimmen. Seit einigen Jahren wurden die zusätzlichen Ultraschalle als IGeL (individuelle Gesundheitsleistungen) angeboten, was nun nicht mehr möglich sein wird.

Grund dafür, ist die neue Strahlenschutzverordnung, die ab dem 01.01.2021 in Kraft tritt. Der Gesetzgeber reagiert damit einerseits auf die zunehmende Strahlenbelastung der Ungeborenen, hervorgerufen durch die neuen Ultraschalltechnologien und der immer häufiger werdenden kommerziellen Nutzung, wie den 3D-/ 4D-Ultraschallen. Andererseits stellt er dadurch auch den Schutz Ungeborener vor die wirtschaftlichen Interessen.

Was Ärzte zur neuen Ultraschallregelung sagen

Einige Ärzte stehen dem neuen Gesetz kritisch gegenüber, die neuen Ultraschalltechnologien machten Patientin und Arzt Spaß bei der Anwendung. Sie sorgten dafür, dass zusätzliches Geld in die Ärztekasse floss und die werdende Mutter eine Art live Babykino zu sehen bekam. Wieder andere Ärzte vertreten die Haltung, dass genau dieser Schritt der Richtige war. Sie sind der Meinung, dass das Risiko-Nutzen-Verhältnis sich mehr in Richtung Risiko verändert hat, als umgekehrt. Tatsächlich zeigen Studien bei Tier und Mensch, dass Langzeitfolgen, wie ein geringeres Geburtsgewicht oder sogar Verhaltensstörungen wie Autismus aufgrund der regelmäßigen Ultraschalle auftreten können. Interessanterweise ist Linkshändigkeit häufiger aufgetreten.

Was ändert sich – was bleibt gleich?

ÄnderungenAb 2021 gilt die gesetzliche Neuregelung der “Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei Anwendung am Menschen”. Das heißt für euch, liebe Eltern, dass alle Wunsch-Ultraschalle, Baby-Watching in privaten Studios und die IGeL, die in diese Richtung gehen, als Ordnungswidrigkeit gelten. Euer Arzt muss euch vor jeder Durchführung des Ultraschalls den Nutzen und Risiken erklären, die Aufklärung muss schriftlich dokumentiert werden. Diese schriftliche Dokumentation ist nicht nur reine Formsache, sondern soll euer Kind schützen.

Alle medizinisch NICHT notwendigen Ultraschalle sind künftig untersagt

Das bleibt gleichAb 2021 werden bei einer komplikationslosen Schwangerschaft die drei Basis-Ultraschalle von der Kasse übernommen. Sie gehören zwar offiziell nicht zur Vorsorge, helfen aber dem Frauenarzt bei der Gewinnung von Erkenntnissen hinsichtlich der anstehenden Geburt und geben Auskunft über die Entwicklung und die Lage des Kindes. Wenn bei dieser Gelegenheit ein Foto von eurem Baby entsteht, ist das nicht verboten, sondern gilt als eine Art Nebenprodukt.

Liegen medizinische Indikationen vor, so dürfen auf Kosten der Krankenkasse weitere Untersuchungen vorgenommen werden.

Das CTG soll von den Ärzten erst ab dem errechneten Geburtstermin eingesetzt werden und nicht mehr im Vorfeld.

Zur offiziellen Schwangerenvorsorge zählt alles, was auch eine Hebamme erbringen kann: Schwangerschaft bestätigen, Blutdruck messen, Urin kontrollieren, Lage des Babys ertasten, Blutgruppe und Rhesusfaktor der Mutter bestimmen, Herztöne kontrollieren.

In diesem Sinne, liebe Eltern, wünsche ich euch alles Gute für den weiteren spannenden Weg in der Schwangerschaft!

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